Viele Leute glauben, dass der rauchfreie Tabakgebrauch weniger schädlich sei als das krebserregende Inhalieren des Rauches. Das stimmt nicht. Auch rauchfreier Tabak macht nikotinabhängig. Es handelt sich dabei um regelrechte „Nikotinbomben“.
Beim Kautabak und beim Snus wird das Nikotin über die Mundschleimhaut aufgenommen. Vor allem Snus gibt eine grosse Menge Nikotin ab. Deshalb besteht die Gefahr, süchtig zu werden.
Statt der Gefahr des Lungenkrebs besteht bei Kautabak und Snus daher ein erhöhtes Risiko einer Krebserkrankung im Mund- und Rachenraum sowie der Bauchspeicheldrüse. Beim regelmässigen Konsum kann sich Zähne und Zahnfleisch verfärben, was nicht schön aussieht.
Die Behauptung, dass der rauchfreie Tabakkonsum viel weniger schädlich als das Inhalieren von Tabakrauch ist, stimmt nicht. Amerikanische und skandinavische Forschungen widerlegen diese Aussage.
Kau- und Mundtabak kann die Schleimhäute in der Mundhöhle sowie im Hals- und Rachenraum entzünden und die Zähne samt Zahnfleisch und Zahnwurzeln angreifen (Paradontose). Auch das Risiko einer Krebserkrankung im Mund- und Rachenraum sowie der Bauchspeicheldrüse ist deutlich erhöht.
Die im Kau- und Mundtabak enthaltenen Substanzen können Krebs verursachen. Die Krebsgefahr und das Risiko der Nikotinabhängigkeit lassen diese Form des Tabakkonsums alles andere als harmlos erscheinen. Abgesehen davon bringt der Konsum von Kau- und Mundtabak auch „ästhetische“ Nachteile mit sich: Zähne, Zahnfleisch und Mundschleimhaut können sich durch den regelmässigen Konsum verfärben.
Gerade der Snus gibt eine zum Teil extrem hohe Nikotinmenge ab. Dadurch birgt er eine dem Zigaretten rauchen um nichts nachstehende Abhängigkeitsgefahr.
Snus, eine Nikotinbombe, enthält die Tabak-Konzentration von mehreren Zigaretten. Nach mehrmaligem Konsum entsteht Gewöhnung und ziemlich rasch körperliche Abhängigkeit. Wie beim Rauchen, ist es schwer, davon wieder wegzukommen.
In der Schweiz ist die Einfuhr und der Handel mit Snus so wie im gesamten EU-Raum (mit Ausnahme von Schweden) verboten (Artikel 7 der auf das Lebensmittelgesetz abgestützten Verordnung für Tabak und Tabakerzeugnisse vom 1. März 1995). Eingeführt werden dürfen nur geringe Mengen für den Eigenkonsum.